- Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für

- Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

- Dies sind beispielsweise:

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden

- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garage o.ä.

- Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen

- Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern ( innen und außen ), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen ( z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen )

- Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation

- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

- Modernisierung des Badezimmers

- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt

- ( z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd,   Fernseher, PC )

- Maßnahmen der Gartengestaltung

- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück

- Gebühren für Schornsteinfeger

- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen ( z.B. Kabel für Strom und Fernseher )

§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF-Schreiben vom 3. November 2006 (IV C 4 - S 2296b - 60/06)

Hinweis:

- In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten ( auch Herstellungsaufwand )

- grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.

- Die Handwerksleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter

- oder Eigentümer lebt.

Hinweis:

- Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden

- Arbeitskosten nicht begünstigt.

- Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt.

- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ( z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung )

- die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum, im Regelfall über einen Verwalter

- beauftragen und den Steuerbonus nutzen

- möchten, ist Folgendes zu beachten:

- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge

- gesondert aufgeführt werden.

- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ( Arbeits- und Fahrtkosten ) muß ausgewiesen sein.

- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell

- zu errechnen ( z.B. durch Grundbuchauszug ) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Nachweis für den Steuerbonus

- Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.

- Materialkosten sind nicht begünstigt.

- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschliesslich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt

- ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.

- Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

 

- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt

- eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

Hinweis:

- Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht

- gesondert ausgewiesen wurde, auch vom Steuerpflichtigen ( Auftraggeber ) geschätzt werden.

- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen ( z.B. durch Überweisungsbeleg

- Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren ).

Hinweis:

- Barzahlungen sind nicht begünstigt!

- Handwerkerleistungen und Zahlung müssen nach dem 31.Dezember 2005 erfolgt sein.

Hinweis:

- Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgabe

- Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen

- Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Höhe des Steuerbonus:

- 20 % von max. 6000,- € der Handwerkerkosten - also bis zu 1,200 € pro Jahr und Haushalt!

- Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird

- der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € gewährt.

- Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen

- sind jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden ( z.B. Reinigen der Wohnung durch einen

- Fensterputzer ), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen

- in Anspruch genommen werden.

( § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ).

- Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 1.200 € ( 20 % von max. 6000 € ) gewährt.

Beispiel:

- Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für Dachbeschichtungsarbeiten in Höhe von

- 1.500 € inkl. MwSt. und Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400,- € inkl. MwSt.

- sowie Reparaturkosten ( Arbeitskostenanteil ) einer Waschmaschine in Höhe von 200,- € inkl. MwSt.

- gezahlt und nachgewiesen ( alle Beträge einschl. MwSt. )

 Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung

( wichtige Details für Betriebe und Kunden )

Arbeitskosten - Dachbeschichtung

1.500 € inkl. MwSt.

Wartungskosten - Heizung

400 € inkl. MwSt.

Reparaturkosten Waschmaschine

 200 € inkl. MwSt.

Gesamt

2.100 € inkl. MwSt.

2.100 x 20 % Förderung = 420 € Steuerbonus

 Wann und Wo gibt es den Steuerbonus?

- Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des

- betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein.

- Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. der Steuerbonus wird dann

- mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Quelle: ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks

      Abteilung Steuer- und Finanzpolitik

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