Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung

( wichtige Details für Betriebe und Kunden )

finanzamt

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

 

Dies sind beispielsweise:

Arbeiten an Innen- und Außenwänden

Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garage o.ä.

Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen

Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern ( innen und außen ), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen ( z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen )

Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation

Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

Modernisierung des Badezimmers

Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt

( z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd,   Fernseher, PC )

Maßnahmen der Gartengestaltung

Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück

Gebühren für Schornsteinfeger

Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen ( z.B. Kabel für Strom und Fernseher )

 

§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF-Schreiben vom 3. November 2006 (IV C 4 - S 2296b - 60/06)

 

Hinweis:

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten ( auch Herstellungsaufwand )

grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.

 

Die Handwerksleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter

oder Eigentümer lebt.

 

Hinweis:

Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden

Arbeitskosten nicht begünstigt.

Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt.

 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ( z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung )

die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum, im Regelfall über einen Verwalter

beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

 

In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge

gesondert aufgeführt werden.

Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ( Arbeits- und Fahrtkosten ) muß ausgewiesen sein.

Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell

zu errechnen ( z.B. durch Grundbuchauszug ) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

 

Nachweis für den Steuerbonus

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des

 Handwerkers nachgewiesen.

Materialkosten sind nicht begünstigt.

Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschliesslich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt

ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

 

Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation

ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

 

Hinweis:

Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht

gesondert ausgewiesen wurde, auch vom Steuerpflichtigen ( Auftraggeber ) geschätzt werden.

 

Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen ( z.B. durch Überweisungsbeleg

Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren ).

 

Hinweis:

Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Handwerkerleistungen und Zahlung müssen nach dem 31.Dezember 2005 erfolgt sein.

 

Hinweis:

Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgabe

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen

Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

 

Höhe des Steuerbonus:

20 % von max. 6000,- € der Handwerkerkosten - also bis zu 1,200 € pro Jahr und Haushalt!

 

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird

der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € gewährt.

 

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen

sind jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden ( z.B. Reinigen der Wohnung durch einen

Fensterputzer ), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen

in Anspruch genommen werden.

 

( § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ).

Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 1.200 € ( 20 % von max. 6000 € ) gewährt.

 

Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für Dachbeschichtungsarbeiten in Höhe von

1.500 € inkl. MwSt. und Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400,- € inkl. MwSt.

sowie Reparaturkosten ( Arbeitskostenanteil ) einer Waschmaschine in Höhe von 200,- € inkl. MwSt.

gezahlt und nachgewiesen ( alle Beträge einschl. MwSt. )

 

 Wann und Wo gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des

betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein.

Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. der Steuerbonus wird dann

mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Quelle: ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks

      Abteilung Steuer- und Finanzpolitik

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