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- Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für |
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- Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. |
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- Dies sind beispielsweise: |
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- Arbeiten an Innen- und Außenwänden |
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- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garage o.ä. |
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- Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen |
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- Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern ( innen und außen ), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren |
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- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen ( z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen ) |
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- Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation |
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- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche |
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- Modernisierung des Badezimmers |
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- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt |
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- ( z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC ) |
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- Maßnahmen der Gartengestaltung |
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- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück |
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- Gebühren für Schornsteinfeger |
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- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen ( z.B. Kabel für Strom und Fernseher ) |
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§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF-Schreiben vom 3. November 2006 (IV C 4 - S 2296b - 60/06) |
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Hinweis: |
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- In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten ( auch Herstellungsaufwand ) |
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- grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. |
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- Die Handwerksleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter |
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- oder Eigentümer lebt. |
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Hinweis: |
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- Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden |
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- Arbeitskosten nicht begünstigt. |
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- Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt. |
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- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ( z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung ) |
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- die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum, im Regelfall über einen Verwalter |
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- beauftragen und den Steuerbonus nutzen |
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- möchten, ist Folgendes zu beachten: |
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- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge |
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- gesondert aufgeführt werden. |
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- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ( Arbeits- und Fahrtkosten ) muß ausgewiesen sein. |
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- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell |
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- zu errechnen ( z.B. durch Grundbuchauszug ) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt. |
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Nachweis für den Steuerbonus |
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- Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. |
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- Materialkosten sind nicht begünstigt. |
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- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschliesslich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt |
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- ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. |
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- Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. |
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- Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt |
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- eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. |
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- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt. |
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Hinweis: |
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- Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht |
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- gesondert ausgewiesen wurde, auch vom Steuerpflichtigen ( Auftraggeber ) geschätzt werden. |
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- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen ( z.B. durch Überweisungsbeleg |
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- Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren ). |
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Hinweis: |
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- Barzahlungen sind nicht begünstigt! |
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- Handwerkerleistungen und Zahlung müssen nach dem 31.Dezember 2005 erfolgt sein. |
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Hinweis: |
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- Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgabe |
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- Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen |
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- Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. |
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Höhe des Steuerbonus: |
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- 20 % von max. 6000,- € der Handwerkerkosten - also bis zu 1,200 € pro Jahr und Haushalt! |
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- Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird |
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- der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € gewährt. |
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- Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen |
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- sind jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden ( z.B. Reinigen der Wohnung durch einen |
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- Fensterputzer ), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen |
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- in Anspruch genommen werden. |
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( § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ). |
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- Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 1.200 € ( 20 % von max. 6000 € ) gewährt. |
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Beispiel: |
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- Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für Dachbeschichtungsarbeiten in Höhe von |
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- 1.500 € inkl. MwSt. und Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400,- € inkl. MwSt. |
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- sowie Reparaturkosten ( Arbeitskostenanteil ) einer Waschmaschine in Höhe von 200,- € inkl. MwSt. |
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- gezahlt und nachgewiesen ( alle Beträge einschl. MwSt. ) |
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Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung |
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( wichtige Details für Betriebe und Kunden ) |
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Arbeitskosten - Dachbeschichtung |
1.500 € inkl. MwSt. |
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Wartungskosten - Heizung |
400 € inkl. MwSt. |
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Reparaturkosten Waschmaschine |
200 € inkl. MwSt. |
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Gesamt |
2.100 € inkl. MwSt. |
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2.100 x 20 % Förderung = 420 € Steuerbonus |
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Wann und Wo gibt es den Steuerbonus? |
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- Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des |
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- betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. |
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- Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. der Steuerbonus wird dann |
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- mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet. |
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Quelle: ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks |
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Abteilung Steuer- und Finanzpolitik |

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