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Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung |
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( wichtige Details für Betriebe und Kunden ) |
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Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für |
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Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. |
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Dies sind beispielsweise: |
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Arbeiten an Innen- und Außenwänden |
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Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garage o.ä. |
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Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen |
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Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern ( innen und außen ), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren |
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Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen ( z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen ) |
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Reparatur oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation |
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Modernisierung oder Austausch der Einbauküche |
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Modernisierung des Badezimmers |
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Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt |
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( z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC ) |
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Maßnahmen der Gartengestaltung |
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Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück |
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Gebühren für Schornsteinfeger |
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Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen ( z.B. Kabel für Strom und Fernseher ) |
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§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, BMF-Schreiben vom 3. November 2006 (IV C 4 - S 2296b - 60/06) |
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Hinweis: |
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In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten ( auch Herstellungsaufwand ) |
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grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. |
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Die Handwerksleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter |
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oder Eigentümer lebt. |
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Hinweis: |
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Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden |
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Arbeitskosten nicht begünstigt. |
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Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters sind begünstigt. |
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Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ( z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung ) |
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die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum, im Regelfall über einen Verwalter |
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beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten: |
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In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge |
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gesondert aufgeführt werden. |
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Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ( Arbeits- und Fahrtkosten ) muß ausgewiesen sein. |
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Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell |
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zu errechnen ( z.B. durch Grundbuchauszug ) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt. |
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Nachweis für den Steuerbonus |
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Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des |
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Handwerkers nachgewiesen. |
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Materialkosten sind nicht begünstigt. |
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Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschliesslich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt |
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ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. |
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Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. |
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Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation |
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ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. |
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Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt. |
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Hinweis: |
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Nur für das Jahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten, wenn er in der Rechnung nicht |
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gesondert ausgewiesen wurde, auch vom Steuerpflichtigen ( Auftraggeber ) geschätzt werden. |
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Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen ( z.B. durch Überweisungsbeleg |
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Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren ). |
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Hinweis: |
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Barzahlungen sind nicht begünstigt! |
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Handwerkerleistungen und Zahlung müssen nach dem 31.Dezember 2005 erfolgt sein. |
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Hinweis: |
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Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgabe |
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Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen |
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Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. |
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Höhe des Steuerbonus: |
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20 % von max. 6000,- € der Handwerkerkosten - also bis zu 1,200 € pro Jahr und Haushalt! |
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Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird |
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der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € gewährt. |
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Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen |
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sind jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden ( z.B. Reinigen der Wohnung durch einen |
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Fensterputzer ), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen |
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in Anspruch genommen werden. |
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( § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ). |
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Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 1.200 € ( 20 % von max. 6000 € ) gewährt. |
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Beispiel: |
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Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für Dachbeschichtungsarbeiten in Höhe von |
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1.500 € inkl. MwSt. und Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400,- € inkl. MwSt. |
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sowie Reparaturkosten ( Arbeitskostenanteil ) einer Waschmaschine in Höhe von 200,- € inkl. MwSt. |
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gezahlt und nachgewiesen ( alle Beträge einschl. MwSt. ) |
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